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Rang | Fundstelle | |
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3% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0982,
Juden |
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andern Rechten für J. nicht Anwendung. In Bayern ist jedoch nach dem Gesetz vom 29. Juni 1851, Art. 1 in Ansehung des ehelichen Güterrechts das für Christen geltende bürgerliche Recht anzuwenden. Nicht unbestritten ist die Beseitigung der Abweichungen
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3% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0279,
Erbschaftssteuer (Neuregelung in Preußen) |
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des letzten gelangten. Damals wurde die Aufhebung der E. für Ehegatten für wünschenswert erachtet, weil dieselbe bei der Verschiedenheit der ehelichen Güterrechte in den verschiedenen Teilen der Monarchie zu ungleichmäßigen Erfolgen führte
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2% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0068,
von Pflichtexemplarebis Pflichtteil |
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civil. Viele Rechte geben dem Ehegatten einen unentziehbaren Anspruch als Ausfluß des bestandenen ehelichen Güterrechts.
Die Größe des Bruchteils, welcher für die Berechnung des P. maßgebend ist, wird in den verschiedenen Rechten verschieden
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2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0742,
von Eheberedungbis Ehebruch |
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für die vermögensrechtlichen Wirkungen der E. vollständige Freiheit gelassen ist. (S. auch Civilehe, Gemischte Ehe, Ehefrau, Ehegatten, Eheliches Güterrecht, Ehescheidung, Ehevertrag.)
Vgl. Schulte, Handbuch des kath. Eherechts (Gieß. 1855); Stölzel
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2% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0864,
von Hasret-i-a’lâ’bis Hasselfelde |
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. H. schrieb: "Beitrag zur Revision
der bisherigen Theorie von der ehelichen Güter-
gemeinschaft" (Kiel 1808), "Die Culpa des röm.
Rechts" (2. Aufl., Bonn 1838), "Das Güterrecht der
Ehegatten nach röm. Recht", Bd. 1 (Berl. 1824).
Hasse, Karl
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2% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Statuenbronzebis Statz |
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Erbrecht oder ehelichem Güterrecht der überlebende Ehegatte von dem Vermögen des Verstorbenen oder aus der gemeinsamen Masse erhält. In einem noch engern Sinne das Recht eines kleinern Bezirks, einer Provinz, einer Stadt (s. Stadtrechte), eines Dorfes
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2% |
Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0554,
von Manahikibis Mangischlak |
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: -Das Urheberrecht an litterarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst« (Erlang. 1867); »Das gemeine Familiengüterrecht mit Ausschluß des ehelichen Güterrechts«' (Tübing. 1871-76, 2 Bde.); ^> Der zivilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze« (das. 1878; 3
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2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0089,
Deutsches Recht |
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mit dem ehelichen Güterrecht der Römer gebrochen und verschiedene, der deutschen und modernen Auffassung der Ehe entsprechendere Güterrechtssysteme geschaffen. Damit hängt eine Neugestaltung des Erbrechts der Ehegatten zusammen. Wir haben den röm
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2% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0663,
von Ortnitbis Ortolan |
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für das Deutsche Reich Art. 13 wird die Eingehung der Ehe in Ansehung eines jeden der Verlobten nach der Staatsangehörigkeit beurteilt. Über Ehescheidungsgründe entscheidet nach der deutschen Praxis das Gesetz des Prozeßgerichts; über eheliches Güterrecht
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